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Allgemeine Geschäftsbedingungen
(angepasst an die Richtlinien und Vorlage des Illustratorinen Organisation e.V.)


1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der
Illustratorin/Künstlerin und den Auftraggebenden ausschließlich. Abweichende Individualvereinbarungen, Vertrags- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.


2. Urheberschutz und Nutzungsrecht
Die von der Illustratorin/Künstlerin zu erbringenden Leistungen unterfallen dem Urheberrechtsschutz. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes. Die Zahlung lediglich eines Werkhonorars berechtigt noch nicht zur Nutzung. Hierzu bedarf es vielmehr einer gesonderten Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten und deren angemessener Vergütung.


3. Aufträge
Von der Illustratorin/Künstlerin übermittelte Bestätigungen oder Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn Auftraggebende nicht unverzüglich widersprechen. Die Illustratorin/Künstlerin ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte heranzuziehen. In diesem Fall wird sie deren etwaige Nutzungs- und sonstigen Rechte in dem den Auftraggebenden geschuldeten Umfang erwerben und den Auftraggebenden einräumen.


4. Vergütung


4.1. Illustrationen, Grafiken und Animationen

Alle Tätigkeiten, die für Auftraggebende erbracht werden, einschließlich Präsentationen, Entwürfe und Werkzeichnungen, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Die Vergütung setzt sich zusammen aus:
a) der Entwurfsvergütung
b) der Werkzeichnungsvergütung
c) der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte an der Werkzeichnung.
Mangels anderweitiger Vereinbarungen wird eine von Auftraggebenden versprochene und/oder gezahlte Vergütung wie folgt auf die einzelnen
Vergütungsbestandteile angerechnet:
30 % auf die Entwurfsvergütung
30 % auf die Werkzeichnungsvergütung
40 % auf die Nutzungsrechte, sofern solche eingeräumt werden.
Der Vergütungsanspruch für etwaig eingeräumte Nutzungsrechte entsteht unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Auftraggebende von den Nutzungsrechten Gebrauch machen. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so entfällt die Vergütung für die Nutzung, nicht jedoch die Vergütung für die bis dahin geleisteten Arbeiten. Vorschläge Auftraggebender oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
Werden keine Nutzungsrechte vereinbart, ändert sich die Verteilung wie folgt:
50 % auf die Entwurfsvergütung
50 % auf die Werkzeichnungsvergütung.
Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist von Auftraggebenden zusätzlich zu entrichten und nicht in der Vergütung enthalten.

4.2. Gemälde

Alle Tätigkeiten, die für Auftraggebende erbracht werden, einschließlich Präsentationen, Entwürfe und Werke, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

Die Vergütung setzt sich zusammen aus:

  1. Materialkosten

  2. Werksvergütung

  3. der Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werken falls diese separat vereinbart wurden.

Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist von Auftraggebenden zusätzlich zu entrichten und nicht in der Vergütung enthalten.


5. Zahlungsbedingungen

5.1. Illustrationen, Grafiken und Animationen

Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Erstreckt sich ein Auftrag in seiner Abwicklung über mehr als vier Wochen
oder erfordert er von der Illustratorin finanzielle Vorleistungen, die 50 % der zu entrichtenden Vergütung übersteigen, so sind folgende Abschlagszahlungen zu leisten:
1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung
1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten
1/3 nach Ablieferung.
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so verbleiben der Illustratorin zumindest die Ansprüche auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nach dem oben Genannten bereits fällig gewordenen Abschlagszahlungen. Im Übrigen gilt § 649 BGB. Auftraggebende geraten mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn sie nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung nicht zahlen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Nutzen Auftraggebende die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihnen daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung
der Vergütung. Aufrechnungsrechte stehen Auftraggebenden nur zu, wenn ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Illustratorin anerkannt sind.

5.2. Gemälde

Die Vergütung ist bei Fertigstellung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
Bei Auftragserteilung sind 10 % der Gesamtvergütung zu leisten. Entscheiden sich Auftraggebende zum Erwerb des Gemäldes sind die restlichen 90 % der Gesamtvergütung nach Fertigstellung der Arbeiten zu zahlen. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so verbleiben der Künstlerin zumindest die Ansprüche auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nach der oben genannten bereits fällig gewordenen Anzahlung. Im Übrigen gilt § 649 BGB. Auftraggebende geraten mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn sie nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung nicht zahlen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

6. Nutzungsrechte, Eigentum, Eigenwerbung


6.1. Illustrationen, Grafiken und Animationen

An den Arbeiten oder Leistungen der Illustratorin werden, soweit vereinbart, nur Nutzungsrechte eingeräumt. Ein Eigentumsrecht, insbesondere
an Entwürfen (Skizzen, Layouts) und Werkzeichnungen (Final Art), die sie erstellt oder erstellen lässt, wird nicht eingeräumt. Alle den Auftraggebenden im Rahmen des Auftrags übergebenen zwei- und/oder dreidimensionalen Werkstücke (Entwürfe, Werkzeichnungen, Modelle, Dummies, Muster) bleiben im Eigentum der Illustratorin. Den Auftraggebenden wird ein Recht zum Besitz nur solange eingeräumt, als sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung der Illustratorin auf den Besitz der Werkstücke zwingend angewiesen sind. In jedem Fall endet das Recht zum Besitz
spätestens mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Illustratorin und ihnen.
Die Werkstücke sind nach Ende des Rechts zum Besitz unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Auftraggebenden. Bei Beschädigung oder Verlust haben Auftraggebende Schadensersatz in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu leisten, ohne durch eine solche Zahlung Eigentumsrechte zu erwerben.
Die den Auftraggebenden überlassenen Entwürfe dienen der Absprache mit den Auftraggebenden. Weitergehende Nutzungsrechte daran werden den Auftraggebenden nicht eingeräumt. Eine etwaige weitergehende vertragliche Nutzungsrechts-Einräumung bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, ausschließlich auf die abgenommene Werkzeichnung. Die Leistungen und Werke der Illustratorin dürfen nur in dem Umfang verwertet werden, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus dem Zweck des Auftrags ergibt.
Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen erhalten die Auftraggebenden nur einfache Nutzungs- oder sonstige Rechte, und zwar nur für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten inhaltlichen und räumlichen Umfang der Nutzung; räumlich geht der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung zumindest nicht über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus. Jede andere oder über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen
Nutzungsrechts-Einräumung sowie gegen Zahlung einer dem Umfang der Mehrnutzung im Verhältnis zum Entgelt der ursprünglichen Nutzung entsprechenden Vergütung zulässig.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Illustratorin. Über den Umfang der Nutzung steht der Illustratorin ein Auskunftsanspruch zu. Vorschläge oder Vorgaben der Auftraggebenden sowie sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht der Auftraggebenden. Rechte an den Leistungen der Illustratorin, insbesondere Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der gesamten den Auftrag betreffenden Vergütung der Illustratorin auf Auftraggebende über.
Die Illustratorin hat das Recht, ihre Arbeit zu signieren und auf Vervielfältigungsstücken als Urheberin genannt zu werden. Bei der digitalen Erfassung der Werke muss der Name der Illustratorin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Auftraggebende sind nicht berechtigt, die Leistungen (weder die Originale oder digitale Dateien noch Reproduktionen) in Teilen oder als Ganzes zu
bearbeiten oder sonst zu verändern und/oder bearbeiten oder verändern zu lassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Rechteeinräumung. Diese zusätzliche Rechteeinräumung ist in jedem Fall gesondert zu vergüten.
Zur Aufbewahrung ist die Illustratorin danach nicht verpflichtet. Die Illustratorin ist insbesondere nicht verpflichtet, Arbeitsdateien, die im Computer erstellt wurden, einschließlich des Quell-Codes, aufzubewahren und/oder an den Auftraggeber herauszugeben. Wünschen Auftraggebende die Aufbewahrung und/oder Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Bei einer Verletzung der Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Namensnennungsrechte ist die Illustratorin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Grundvergütung zu verlangen. Das Recht, neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt. Alle von ihr erbrachten Leistungen dürfen uneingeschränkt von der Illustratorin zum Zwecke der Eigenwerbung genutzt werden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

6.2. Gemälde

Bei Ablieferung der Werke geht das Eigentumsrecht an die Auftraggebenden über. Nutzungsrechte werden nicht eingeräumt sofern sie nicht separat in schriftlicher Form vereinbart wurden. Eine Ausnahme stellt das Ausstellungsrecht dar, das Auftraggebenden zugestanden wird.

Alle den Auftraggebenden im Rahmen des Auftrags übergebenen zwei- und/oder dreidimensionalen Werkstücke (Entwürfe, Werkzeichnungen, Modelle, Dummies, Muster) bleiben im Eigentum der Künstlerin. Auftraggebenden wird ein Recht
zum Besitz nur solange eingeräumt, als sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung der Künstlerin auf den Besitz der Werkstücke zwingend angewiesen sind. In jedem Fall endet das Recht zum Besitz spätestens mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Künstlerin und ihnen. Die Werkstücke sind nach Ende des Rechts zum Besitz unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Auftraggebenden. Bei Beschädigung oder Verlust haben Auftraggebende Schadensersatz in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu leisten, ohne durch eine solche Zahlung Eigentumsrechte zu erwerben.
Den Auftraggebenden überlassenen Entwürfe dienen der Absprache mit den Auftraggebenden. Weitergehende Nutzungsrechte daran werden
Auftraggebenden nicht eingeräumt. Eine etwaige weitergehende vertragliche Nutzungsrechts-Einräumung bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich
anderes vereinbart wird, ausschließlich auf das abgenommene Werk. Die Leistungen und Werke der Künstlerin dürfen nur in dem Umfang verwertet werden, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus dem Zweck des Auftrags ergibt.
 

Jede Nutzung ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Nutzungsrechts-Einräumung sowie gegen Zahlung einer dem Umfang der Nutzung entsprechenden Vergütung zulässig. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Künstlerin. Über den Umfang der Nutzung steht der Künstlerin ein Auskunftsanspruch zu. Vorschläge oder Vorgaben der Auftraggebenden sowie sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht der Auftraggebenden. Rechte an den Leistungen der Künstlerin, insbesondere Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der gesamten den Auftrag betreffenden Vergütung der Künstlerin auf Auftraggebende über.

Die Künstlerin hat das Recht, ihre Arbeit zu signieren und auf den Vervielfältigungsstücken als Urheberin genannt zu werden. Bei der digitalen
Erfassung der Werke muss der Name der Künstlerin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Auftraggebende sind nicht berechtigt, die Leistungen (weder die Originale oder digitale Dateien noch Reproduktionen) in Teilen oder als Ganzes zu bearbeiten oder sonst zu verändern und/oder bearbeiten oder verändern zu lassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Rechteeinräumung. Diese zusätzliche Rechteeinräumung ist in jedem Fall  gesondert zu vergüten.
 

Zur Aufbewahrung ist die Künstlerin danach nicht verpflichtet. Die Künstlerin ist insbesondere nicht verpflichtet, Arbeitsdateien, die im Computer erstellt wurden, einschließlich des Quell-Codes, aufzubewahren und/oder an die Auftraggebenden herauszugeben. Wünschen Auftraggebende die Aufbewahrung und/oder Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Bei einer Verletzung der Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Namensnennungsrechte ist die Künstlerin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Grundvergütung zu verlangen. Das Recht, neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt. Alle von ihr erbrachten Leistungen dürfen uneingeschränkt von der Künstlerin zum Zwecke der Eigenwerbung genutzt werden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
Mangels anderweitiger Vereinbarungen werden Auftraggebende während der Entwurfsphase je Entwurf ein (1) – nicht Bildelemente tauschender – Optimierungsschritt nach ihren Angaben eingeräumt, ohne dass dieses als Sonderleistung berechnet wird. Jede weitere Änderung und/oder neue Schaffung und Vorlage von Entwürfen, die Änderung und/oder neue Schaffung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (z.B. Manuskriptstudium), Nebenkosten (z.B. Kuriere) oder technische Kosten (z.B. für Reproduktionen, Datenträger) werden je nach Aufwand gesondert berechnet. Die Illustratorin/Künstlerin wird den Aufwand nach einem von ihr nach billigem Ermessen festzusetzenden Stunden- bzw. Tagessatz berechnen, der sich an den Vergütungsempfehlungen des I.O. (Illustratorinen Organisation e.V.) orientiert. Etwas anderes ergibt sich, wenn derartige Leistungen ausdrücklich unter Angabe der Höhe der Vergütung in der Auftragsbestätigung enthalten sind. Wird der Vertrag aus Gründen, die die Illustratorin/Künstlerin nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, sind – neben der nach Ziffer 4 und 5 zu zahlenden Teilvergütung – die angefallenen Nebenkosten von Auftraggebenden zu erstatten. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind.


8. Mitwirkung des Auftraggebers
Auftraggebende sind verpflichtet, der Illustratorin/Künstlerin rechtzeitig sämtliche zur
Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen sowie erforderliches Datenmaterial in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen. Auftraggebende stellen sicher, dass die Illustratorin/Künstlerin die zur Nutzung dieser
Unterlagen erforderlichen Rechte erhält. Auftraggebende sind weiter verpflichtet, der Illustratorin/Künstlerin auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen Auftraggebende erkennen können, dass sie der Illustratorin/Künstlerin möglicherweise unbekannt sind. Eine Aufbewahrung und Rückgabe der überlassenen Unterlagen an Auftraggebende erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und nur auf Rechnung und Gefahr der Auftraggebenden.
Geraten Auftraggebende durch das Unterlassen der Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug, kann die Illustratorin/Künstlerin eine angemessene Entschädigung verlangen. Soweit die Illustratorin/Künstlerin zusammen mit den Auftraggebenden Entwicklungsstufen definiert und Auftraggebende zur Erreichung dieser Entwicklungsstufen eigene Leistungen erbringen müssen, so sind sie verpflichtet, alle von ihnen zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu erbringen.


9. Lieferung, Lieferzeit
Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, von Auftraggebenden zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen der Auftraggebenden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, von Auftraggebenden akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferverpflichtungen der Illustratorin/Künstlerin sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung erbracht sind. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, schwere Krankheit, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von der Illustratorin/Künstlerin nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Illustratorin/Künstlerin beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden den Auftraggebenden angezeigt. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die Auftraggebende zu vertreten hat, so kann die Illustratorin/Künstlerin Schadensersatz verlangen, den sie durch angemessene Erhöhung der Vergütung entsprechend den hier vereinbarten Vergütungsregeln nach billigem Ermessen berechnen darf. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.


10. Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Übergabe am Sitz der Illustratorin/Künstlerin. Soweit Auftraggebende die Lieferung an einem anderen Ort wünschen, geschieht dies auf ihre Gefahr und Rechnung. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur oder, falls ein solcher nicht eingeschaltet wird, spätestens mit Entgegennahme der Leistung durch die Auftraggebenden oder ihre Erfüllungsgehilfen an die Auftraggebenden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Illustratorin/Künstlerin zusätzliche Leistungen (z.B. Transportkosten oder Anfuhr) übernommen hat.


11. Mängelgewährleistung, Haftung
Bei der künstlerischen Umsetzung des ihm erteilten Auftrages genießt die Illustratorin/Künstlerin Gestaltungsfreiheit. Trifft ihr Werk nicht den Geschmack der Auftraggebenden oder entspricht ihr Stil nicht den Vorstellungen der Auftraggebenden, so begründet dies allein keinen Mangel ihren Leistungen. Von öffentlichen Äußerungen distanziert sich die Illustratorin/Künstlerin. Die Gewährleistungsrechte der Auftraggebenden setzen voraus, dass diese die von der Illustratorin/Künstlerin gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung, überprüft und Mängel unverzüglich nach Entdeckung gerügt haben. Geringfügige farbliche Abweichungen der Druckergebnisse von Bildschirmdarstellung oder Computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar. Soweit ein von der Illustratorin/Künstlerin zu vertretener Mangel vorliegt, ist sie zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so sind Auftraggebende nach erfolglosem Ablauf einer von ihnen zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist nach ihrer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Auf Schadensersatz haftet die Illustratorin/Künstlerin – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für den Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit sie den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers sowie Schäden auf Grund von
Verletzungen der Kardinalpflichten der Illustratorin/Künstlerin.
Soweit die Illustratorin/Künstlerin Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotografen, Service-Provider) lediglich an den Auftragnehmer durchreicht, beschränkt sich ihre Haftung auf das Auswahlverschulden. Eine Haftung für Computerviren wird ausgeschlossen, sofern die Illustratorin/Künstlerin nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Auftraggebende übernehmen die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der von der Illustratorin/Künstlerin erbrachten Leistungen. Verletzen
die Leistungen der Illustratorin/Künstlerin die Rechte Dritter oder sind sie sonst rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen der Auftraggebenden beruhen, so haften im Innenverhältnis allein die Auftraggebenden. Sie haben der Illustratorin/Künstlerin sämtlichen daraus resultierenden Schaden, einschließlich der angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, zu ersetzen
und sie von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die Illustratorin/Künstlerin wird jedoch die Auftraggebenden auf mit ihren Leistungen verbundene Rechtsverletzungen hinweisen, sobald sie von diesen positive Kenntnis erlangt. Insbesondere gilt diese Haftungsregelung für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die der Illustratorin/Künstlerin von den Auftraggebenden vorgegeben oder sonst überlassen werden; im gleichen Maße haften Auftraggebende dafür, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Rechte an den von ihm zugelieferten Materialien in erforderlichem Umfang vorliegen. Soweit die Schadensersatzhaftung der Illustratorin/Künstlerin nach dem Vorangegangenen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmenden, freien Mitarbeitenden, Vertretenden und Erfüllungsgehilfen.


12. Belegmuster
Von allen vervielfältigten Arbeiten überlassen die Auftraggebenden der Illustratorin/Künstlerin mindestens fünf einwandfreie ungefaltete Belegmuster unentgeltlich. Die Illustratorin/Künstlerin ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.


13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Als Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz der Illustratorin/Künstlerin.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


14. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll die rechtlich mögliche Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.

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